Neue Abrechnungsempfehlung ab dem 01.10.2020
Gemeinsame Analogabrechnungsempfehlung von BÄK, PKV-Verband und den Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder für die Erfüllung aufwändiger Hygienemaßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie vom 01.10.2020 bis zum 31.12.2020:
Erfüllung aufwändiger Hygienemaßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie, je Sitzung
analog Nr. 245 GOÄ, erhöhte Hygienemaßnahmen, zum 1,0fachen Satz.
Die Abrechnungsempfehlung gilt ab dem 01.10.2020 bis zum 31.12.2020 und ist nur bei unmittelbarem, persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt anwendbar. Bei Berechnung der Analoggebühr nach Nr. 245 GOÄ kann ein erhöhter Hygieneaufwand nicht zeitgleich durch Überschreiten des 2,3fachen Gebührensatzes für die in der Sitzung erbrachten ärztlichen Leistungen berechnet werden. Die Nr. 245 GOÄ analog ist nicht berechnungsfähig, sofern eine stationäre Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus nach § 108 SGB V erfolgt und für diese Krankenhäuser nach Maßgabe des Krankenhauszukunftsgesetzes entsprechende Hygienezuschläge vereinbart worden sind.
Hinweis: Geänderter Geltungszeitraum und Gebührensatz der Nr. 245 GOÄ analog für die Erfüllung aufwändiger Hygienemaßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie sowie Verlängerung der „Telemedizin-Psychotherapie-Abrechnungsempfehlungen“
Die Bundesärztekammer (BÄK), der Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV-Verband) und die Beihilfekostenträger haben ihre Abrechnungsempfehlung für die Erfüllung aufwändiger Hygienemaßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie nach Nummer 245 GOÄ analog im Rahmen einer Kompromisslösung zum 1fachen Satz in Höhe von 6,41 EUR verlängert. Ursprünglich sollte die Abrechnungsempfehlung, die initial bis zum 30. Juni 2020 befristet war, nach der Verlängerung zum 30. September 2020 auslaufen.
Aufgrund der Entwicklung des aktuellen Infektionsgeschehens und unter Beachtung vergleichbarer Regelungen, wie z. B. im Rahmen von Behandlungen im Durchgangsarztverfahren (Covid-19 Pauschale der Unfallversicherungsträger für Durchgangsärzte: 4 EUR pro Behandlungstag), wird die Regelung nach Nummer 245 GOÄ analog zum 1fachen Satz in Höhe von 6,41 EUR je Sitzung mit unmittelbarem Arzt-Patienten-Kontakt bis zum Jahresende (31.12.2020) fortgeführt.
Die gemeinsamen Abrechnungsempfehlungen von BÄK, BPtK, PKV-Verband und den Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder zu telemedizinischen Leistungen bei Erbringung im Rahmen der COVID-19-Pandemie („Telemedizin-Psychotherapie-Abrechnungsempfehlungen“) wurden ebenfalls bis zum 31.12.2020 in sonst unverändertem Wortlaut verlängert.
Diese Informationen wurden auf der Webseite der Bundesärztekammer veröffentlicht und können unter folgendem Link abgerufen werden:
www.bundesaerztekammer.de/aerzte/…Verlängerung Covid-19 Pauschale bis 31.12.2020
Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass es auch weiterhin zu Anpassungen dieser Pauschalen kommen kann. Wir aktualisieren unsere Webseite regelmäßig und stellen Ihnen die neuesten Änderungen dann umgehend zur Verfügung.
Quelle: Bundesärztekammer